Dienstleistung

Personalausweis - vorläufigen Personalausweis beantragen

In dringenden Fällen kann Ihnen nach Möglichkeit sofort ein vorläufiger Personalausweis mit einer Gültigkeitsdauer von drei Monaten ausgestellt werden. Sie müssen ihn bei der Aushändigung des neuen Personalausweises zurückgeben.

Die Antragstellung ist nur in Verbindung mit der Beantragung eines neuen Personalausweises möglich.

Weitere Informationen zur Beantragung Ihres Personalausweises finden Sie hier

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Mitarbeiter
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zuständige Stelle

Ein vorläufiger Personalausweis kann nur von inländischen Personalausweisbehörden ausgestellt werden. Zuständig ist die Personalausweisbehörde, in deren Bezirk Sie mit Ihrer Wohnung, bei mehreren Wohnungen mit Ihrer Hauptwohnung, gemeldet sind.
Bei Wohnungslosen und Strafgefangenen ist die Personalausweisbehörde zuständig, in deren Bezirk Sie sich vorübergehend aufhalten.

Personalausweisbehörde ist

  • die Gemeinde-/Stadtverwaltung
  • die Verwaltungsgemeinschaft oder die Gemeinde, die für diese als Personalausweisbehörde für Ihren Wohnort zuständig ist.

Eine Ausstellung von vorläufigen Personalausweisen durch die Auslandvertretungen ist nicht möglich.

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Formular & Online-Prozess
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Verfahrensablauf

Der Personalausweis wird nur auf Antrag ausgestellt. Sie müssen den Antrag persönlich stellen. Ausnahmsweise ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes eine Vertretung durch einen Dritten (nur!) bei Abholung des Personalausweises möglich. Der Vertreter braucht dann eine schriftliche Vollmacht von Ihnen.

Jugendliche, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, können den Personalausweis selbst beantragen. Kommen Jugendliche, die das 16. Lebensjahr, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, dieser Pflicht nicht nach, ist der gesetzliche Vertreter (in der Regel sind das die Eltern) verpflichtet, den Antrag auf Ausstellung eines Personalausweises für den Jugendlichen zu stellen.

Hat die zuständige Stelle bereits das sogenannte DIGANT-Verfahren eingeführt, gibt es keinen Antragsvordruck mehr, den der Antragsteller ausfüllen müsste. Die Daten werden anhand der Unterlagen vom Sachbearbeiter direkt in den PC eingegeben.

Hinweis: Der Personalausweis wird zentral von der Bundesdruckerei in Berlin, der vorläufige Personalausweis von der Personalausweisbehörde hergestellt.

Achtung: Personalausweise können nicht bei den deutschen Auslandsvertretungen beantragt werden.

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Erforderliche Unterlagen
  • biometrisches Lichtbild
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Bearbeitungsdauer

sofort

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Kosten/Leistung

Die Gebühren betragen 10,00 €.

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Rechtsgrundlage

Personalausweisgesetz (PAuswG)

  • § 1Ausweispflicht)
  • § 3 (PAuswG) Vorläufiger Personalausweis
  • § 6 (PAuswG) Gültigkeit
  • § 7 (PAuswG) Sachliche Zuständigkeit
  • § 8 (PAuswG) Örtliche Zuständigkeit
  • § 9 (PAuswG) Ausstellung des Ausweises
  • § 27 (PAuswG) Pflichten des Ausweisinhabers

§ 1 Personalausweisgebührenverordnung (PAuswGebV) (Gebühren für Ausweise)

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Weitere Hinweise
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Zugehörigkeit zu
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