Personalausweis - vorläufigen Personalausweis beantragen
In dringenden Fällen kann Ihnen nach Möglichkeit sofort ein vorläufiger Personalausweis mit einer Gültigkeitsdauer von drei Monaten ausgestellt werden. Sie müssen ihn bei der Aushändigung des neuen Personalausweises zurückgeben.
Die Antragstellung ist nur in Verbindung mit der Beantragung eines neuen Personalausweises möglich.
Weitere Informationen zur Beantragung Ihres Personalausweises finden Sie hier
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Sachbearbeitung Bürgerservice
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- Sie können das PDF am Bildschirm ausfüllen und dann ausdrucken. Verlustanzeige Reisedokumente/ Führerschein
Der Personalausweis wird nur auf Antrag ausgestellt. Sie müssen den Antrag persönlich stellen. Ausnahmsweise ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes eine Vertretung durch einen Dritten (nur!) bei Abholung des Personalausweises möglich. Der Vertreter braucht dann eine schriftliche Vollmacht von Ihnen.
Jugendliche, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, können den Personalausweis selbst beantragen. Kommen Jugendliche, die das 16. Lebensjahr, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, dieser Pflicht nicht nach, ist der gesetzliche Vertreter (in der Regel sind das die Eltern) verpflichtet, den Antrag auf Ausstellung eines Personalausweises für den Jugendlichen zu stellen.
Hat die zuständige Stelle bereits das sogenannte DIGANT-Verfahren eingeführt, gibt es keinen Antragsvordruck mehr, den der Antragsteller ausfüllen müsste. Die Daten werden anhand der Unterlagen vom Sachbearbeiter direkt in den PC eingegeben.
Hinweis: Der Personalausweis wird zentral von der Bundesdruckerei in Berlin, der vorläufige Personalausweis von der Personalausweisbehörde hergestellt.
Achtung: Personalausweise können nicht bei den deutschen Auslandsvertretungen beantragt werden.
- biometrisches Lichtbild
Die Gebühren betragen 10,00 €.
- § 1 Personalausweisgesetz (PAuswG) (Ausweispflicht)
- § 3 Personalausweisgesetz (PAuswG) (Vorläufiger Personalausweis)
- § 6 Personalausweisgesetz (PAuswG) (Gültigkeit)
- § 7 Personalausweisgesetz (PAuswG) (Sachliche Zuständigkeit)
- § 8 Personalausweisgesetz (PAuswG) (Örtliche Zuständigkeit)
- § 9 Personalausweisgesetz (PAuswG) (Ausstellung des Ausweises)
- § 27 Personalausweisgesetz (PAuswG) (Pflichten des Ausweisinhabers)
- § 1 Personalausweisgebührenverordnung (PAuswGebV) (Gebühren für Ausweise)
- Auskunftsservice für Ausweise (ASA)
- Informieren Sie sich über den neuen Personalausweis