Stadtnachricht

Öffentliche Bekanntmachung der Wahl des Kreistags am 9. Juni 2024


1.            Am Sonntag, dem 9. Juni 2024 findet die regelmäßige Wahl des Kreistags statt.

              Dabei sind im Landkreis insgesamt 54 Kreisräte auf fünf Jahre zu wählen.

Der Landkreis ist für die Wahl in zehn Wahlkreise eingeteilt, in denen die jeweils angegebene Zahl von Kreisräten zu wählen ist:

Wahlkreis

zugehörige Städte/Gemeinden

Zahl der zu

wählenden

Kreisräte

Zahl der zulässigen Bewerber

I Ehingen

Ehingen

7

10

II Munderkingen

Emeringen, Emerkingen, Grundsheim, Hausen a.B.,

Lauterach, Munderkingen, Obermarchtal,

Oberstadion, Rechtenstein, Rottenacker,

Untermarchtal, Unterstadion, Unterwachingen

4

6

III Schelklingen

Allmendingen, Altheim, Griesingen, Öpfingen,

Schelklingen

4

6

IV Blaubeuren

Berghülen, Blaubeuren

4

6

V Erbach

Erbach, Oberdischingen

4

6

VI Laichingen

Heroldstatt, Laichingen, Merklingen, Nellingen,

Westerheim

6

9

VII Dornstadt

Amstetten, Beimerstetten, Dornstadt, Lonsee,

Westerstetten

6

9

VIII Blaustein

Blaustein

5

7

IX Langenau

Altheim (Alb), Asselfingen, Ballendorf, Bernstadt,

Börslingen, Breitingen, Holzkirch, Langenau,

Neenstetten, Nerenstetten, Öllingen, Rammingen, Setzingen, Weidenstetten

8

12

X Dietenheim

Balzheim, Dietenheim, Hüttisheim, Illerkirchberg,

Illerrieden, Schnürpflingen, Staig

6

9

Hinweis: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit beschränken sich die Personenbezeichnungen auf die männliche Form.

2.       Es ergeht hiermit die Aufforderung, Wahlvorschläge für diese Wahl frühestens am Tag nach dieser Bekanntmachung und spätestens am 28. März 2024 bis 18:00 Uhr beim Vorsitzenden des Kreiswahlausschusses Landratsamt Alb-Donau-Kreis Schillerstraße 30 in 89077 Ulm schriftlich einzureichen. Später eingehende Wahlvorschläge müssen zurückgewiesen werden (§ 18 Abs. 2 KomWO).

2.1    Wahlvorschläge können von Parteien, von mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen und von nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen eingereicht werden. Für die einzelnen Wahlkreise sind je gesonderte Wahlvorschläge einzureichen. Eine Partei oder Wählervereinigung kann für jeden Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen. Die Verbindung von Wahlvorschlägen ist nicht zulässig.

2.2    Ein Wahlvorschlag darf höchstens eineinhalbmal so viele Bewerber enthalten, wie jeweils Kreisräte im Wahlkreis zu wählen sind (vgl. 1). Ein Bewerber darf sich für dieselbe Wahl nicht in mehrere Wahlvorschläge aufnehmen lassen. Ein Bewerber muss für den Kreistag wählbar sein (vgl. 2.4), nicht aber (zwingend) in dem Wahlkreis wohnen, in dem er in den Wahlvorschlag aufgenommen wird.

2.3    Parteien und mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigungen müssen ihre Bewerber in einer Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Mitglieder im Landkreis oder im Wahlkreis oder der von diesen aus ihrer Mitte gewählten Vertreter ab 20. August 2023 in geheimer Abstimmung nach dem in der Satzung vorgesehenen Verfahren wählen und in gleicher Weise deren Reihenfolge auf dem Wahlvorschlag festlegen.

Nicht mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigungen müssen ihre Bewerber in einer Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Anhänger der Wählervereinigung im Landkreis oder im Wahlkreis ab 20. August 2023 in geheimer Abstimmung mit der Mehrheit der anwesenden Anhänger wählen und in gleicher Weise ihre Reihenfolge auf dem Wahlvorschlag festlegen.

2.3.1 Bewerber in Wahlvorschlägen, die von mehreren Wahlvorschlagsträgern (vgl. 2.1) getragen werden (sog. gemeinsame Wahlvorschläge), können in getrennten Versammlungen der beteiligten Parteien und Wählervereinigungen oder in einer gemeinsamen Versammlung gewählt werden. Die Hinweise für Parteien bzw. Wählervereinigungen gelten entsprechend.

2.4          Wählbar in den Kreistag sind wahlberechtigte Kreiseinwohner, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.

Nicht wählbar sind Kreiseinwohner,

●   die infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland das Wahlrecht nicht besitzen;

●      die infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen;

●      Unionsbürger (Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union) sind außerdem nicht wählbar, wenn sie infolge einer zivilrechtlichen Einzelfallentscheidung oder einer strafrechtlichen Entscheidung des Mitgliedstaates, dessen Staatsangehörige sie sind, die Wählbarkeit nicht besitzen.

2.5           Ein Wahlvorschlag muss enthalten

● den Namen der einreichenden Partei oder Wählervereinigung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese. Wenn die einreichende Wählervereinigung keinen Namen führt, muss der Wahlvorschlag ein Kennwort enthalten;

● Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerber;

● bei Unionsbürgern muss ferner die Staatsangehörigkeit angegeben werden.

Zusätzlich können ein im Personalausweis oder Reisepass eingetragener Doktorgrad und ein eingetragener Ordensname oder Künstlername angegeben werden.

Die Bewerber müssen in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sein. Jeder Bewerber darf nur einmal aufgeführt sein; für keinen Bewerber dürfen Stimmenzahlen vorgeschlagen sein.

2.6          Wahlvorschläge von Parteien und von mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen müssen von dem für das Wahlgebiet zuständigen Vorstand oder sonst Vertretungsberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Besteht der Vorstand oder sonst Vertretungsberechtigte aus mehr als drei Mitgliedern, genügt die Unterschrift von drei Mitgliedern, darunter die des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters.

2.7          Wahlvorschläge von nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen sind von den drei Unterzeichnern der Niederschrift über die Bewerberaufstellung (Versammlungsleiter und zwei Teilnehmer - vgl. 2.11) persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen.

2.8          Gemeinsame Wahlvorschläge von Parteien und Wählervereinigungen sind von den jeweils zuständigen Vertretungsberechtigten jeder der beteiligten Gruppierungen nach den für diese geltenden Vorschriften zu unterzeichnen (vgl. 2.6 und 2.7, § 14 Abs. 2 Satz 4 und 5 KomWO).

2.9    Die Wahlvorschläge müssen außerdem von 50 im Zeitpunkt der Unterzeichnung im jeweiligen Wahlkreis wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein (Unterstützungsunterschriften).

Dieses Unterschriftenerfordernis gilt nicht für Wahlvorschläge

●   von Parteien, die im Landtag oder bisher schon im Kreistag vertreten sind;

●   von mitgliedschaftlich und nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen, die bisher schon im Kreistag vertreten sind, wenn der Wahlvorschlag von der Mehrheit der für diese Wählervereinigung Gewählten unterschrieben ist, die dem Kreistag zum Zeitpunkt der Einreichung des Wahlvorschlags noch angehören.

2.9.1 Die Unterstützungsunterschriften müssen auf amtlichen Formblättern einzeln erbracht werden. Die Formblätter werden auf Anforderung vom Vorsitzenden des Kreiswahlausschusses oder wenn der Kreiswahlausschuss noch nicht gebildet ist, vom Landrat – Landratsamt Alb-Donau-Kreis Schillerstraße 30 in 89077 Ulm – kostenfrei geliefert. Als Formblätter für die Unterstützungs-unterschriften dürfen nur die ausgegebenen amtlichen Vordrucke verwendet werden. Bei der Anforderung ist der Name und ggf. die Kurzbezeichnung der einreichenden Partei oder Wählervereinigung bzw. das Kennwort der Wählervereinigung anzugeben.

Diese Angaben werden von der ausgebenden Stelle im Kopf der Formblätter vermerkt. Ferner muss die Aufstellung der Bewerber in einer Mitglieder-/Vertreter- oder Anhängerversammlung (vgl. 2.3) bestätigt werden.

2.9.2 Die Wahlberechtigten, die den Wahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen; neben der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben. Unionsbürger als Unterzeichner, die nach § 26 Bundesmeldegesetz von der Meldepflicht befreit und nicht in das Melderegister eingetragen sind, müssen zu dem Formblatt den Nachweis für die Wahlberechtigung durch eine Versicherung an Eides statt mit den Erklärungen nach § 3 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. Abs. 3 KomWO erbringen. Sind die Betreffenden aufgrund der Rückkehrregelung nach § 10 Abs. 1 Satz 2 Landkreisordnung wahlberechtigt, müssen sie dabei außerdem erklären, in welchem Zeitraum sie vor ihrem Wegzug oder vor Verlegung der Hauptwohnung aus dem Landkreis dort ihre Hauptwohnung hatten. Wohnungslose Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Landkreis haben und einen Wahlvorschlag unterstützen wollen, müssen ihre Wahlberechtigung in geeigneter Weise nachweisen (§ 3b Abs. 2 KomWO); Nr. 3.3 gilt entsprechend.

Auf dem Formblatt ist für jeden Unterzeichner vom Bürgermeister der Gemeinde, bei der der Unterzeichner im Wählerverzeichnis eingetragen bzw. einzutragen ist, zu bestätigen, dass er im Zeitpunkt der Unterzeichnung in einer Gemeinde des Wahlkreises wahlberechtigt ist.

2.9.3 Ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag für dieselbe Wahl unterzeichnen. Hat er mehrere Wahlvorschläge für eine Wahl unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen Wahlvorschlägen für diese Wahl ungültig (§ 14 Abs. 3 Nr. 4 KomWO).

2.9.4 Wahlvorschläge dürfen erst nach der Aufstellung der Bewerber durch eine Mitglieder-/Vertreter- oder Anhängerversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig (§ 14 Abs. 3 Nr. 5 KomWO).

2.9.5 Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend auch für gemeinsame Wahlvorschläge.

2.10  Wenn die von einer Wählervereinigung in den einzelnen Wahlkreisen eingereichten Wahlvorschläge als von einer gleichen Wählervereinigung im Wahlgebiet eingereicht behandelt werden sollen, so müssen sie denselben Namen oder dasselbe Kennwort tragen und ihre Unterzeichner die übereinstimmende Erklärung abgeben, dass diese Wahlvorschläge von einer einheitlichen Wählervereinigung im Landkreis ausgehen. Diese Erklärung ist nicht erforderlich für Wahlvorschläge derjenigen Wählervereinigungen, die nach Nummer 2.9 keiner Unterstützungsunterschriften bedürfen.

2.11        Dem Wahlvorschlag sind beizufügen

●   eine Erklärung jedes vorgeschlagenen Bewerbers, dass er der Aufnahme in den Wahlvorschlag zugestimmt hat; die Zustimmungserklärung ist unwiderruflich;

●   von einem Unionsbürger als Bewerber eine eidesstattliche Versicherung über seine Staatsangehörigkeit und Wählbarkeit sowie auf Verlangen eine Bescheinigung der zuständigen Verwaltungsbehörde seines Herkunftsmitgliedstaates über die Wählbarkeit;

●   Unionsbürger, die aufgrund der Rückkehrregelung in § 10 Abs. 1 Satz 2 Landkreisordnung wählbar und nach den Bestimmungen des § 26 Bundesmeldegesetz von der Meldepflicht befreit und nicht in das Melderegister eingetragen sind, müssen in der o. g. eidesstattlichen Versicherung ferner erklären, in welchem Zeitraum sie vor ihrem Wegzug oder vor Verlegung der Hauptwohnung aus dem Landkreis dort ihre Hauptwohnung hatten;

●   eine Ausfertigung der Niederschrift über die Aufstellung der Bewerber in einer Mitglieder-/Vertreter- oder Anhängerversammlung (vgl. 2.3).
Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreter bzw. Anhänger und das Abstimmungsergebnis enthalten; außerdem muss sich aus der Niederschrift ergeben, ob Einwendungen gegen das Wahlergebnis erhoben und wie diese von der Versammlung behandelt worden sind. Der Leiter der Versammlung und zwei wahlberechtigte Teilnehmer haben die Niederschrift handschriftlich zu unterzeichnen; sie haben dabei gegenüber dem Vorsitzenden des Kreiswahlausschusses an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerber und die Festlegung ihrer Reihenfolge in geheimer Abstimmung durchgeführt worden sind; bei Parteien und mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen müssen sie außerdem an Eides statt versichern, dass dabei die Bestimmungen der Satzung der Partei bzw. Wählervereinigung eingehalten worden sind;

●     die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften (vgl. 2.9), sofern der Wahlvorschlag von wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein muss, mit den Bescheinigungen des Wahlrechts, ggf. einschließlich der in Nummer 2.9.2 genannten zusätzlichen Nachweisen;

●     für jeden vorgeschlagenen Bewerber eine Bescheinigung des Bürgermeisters der zuständigen Gemeinde, dass er wählbar ist.

Der Vorsitzende des Kreiswahlausschusses gilt als Behörde im Sinne von § 156 Strafgesetzbuch; er ist zur Abnahme der Versicherungen an Eides statt zuständig. Der Vorsitzende des Kreiswahlausschusses kann außerdem verlangen, dass ein Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis oder Reisepass vorlegt und seine letzte Adresse in seinem Herkunftsmitgliedstaat angibt.

2.12  Im Wahlvorschlag sollen zwei Vertrauensleute mit Namen, Anschriften, Telefonnummern und E-Mail-Adressen bezeichnet werden. Sind keine Vertrauensleute benannt, gelten die beiden ersten Unterzeichner des Wahlvorschlags als Vertrauensleute. Soweit im Kommunalwahlgesetz und in der Kommunalwahlordnung nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensleute, jeder für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und Erklärungen von Wahlorganen entgegenzunehmen.

2.13  Vordrucke für Wahlvorschläge, Niederschriften über die Bewerberaufstellung, eidesstattliche Erklärungen, Zustimmungserklärungen und Wählbarkeitsbescheinigungen sind auf Wunsch erhältlich beim Landratsamt Alb-Donau-Kreis Schillerstraße 30 in 89077 Ulm.

3.    Hinweise auf die Eintragung in das Wählerverzeich-nis auf Antrag nach § 3 Abs. 2 und 4 und § 3b Abs. 1 KomWO.

3.1  Personen, die ihr Wahlrecht für die Wahl des Kreistags durch Wegzug oder Verlegung der Hauptwohnung aus dem Landkreis verloren haben und vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Veränderung wieder in den Landkreis zuziehen oder dort ihre Hauptwohnung begründen, werden, wenn sie am Wahltag noch nicht drei Monate wieder im Landkreis wohnen oder ihre Hauptwohnung begründet haben, nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis ihrer Gemeinde [Hauptwohnung] eingetragen.

3.2  Ist die Gemeinde, in der ein Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt wird, nicht identisch mit der Gemeinde, von der aus der Wahlberechtigte seinerzeit den Landkreis verlassen hat oder seine Hauptwohnung in einen anderen Landkreis verlegt hat, dann ist dem Antrag eine Bestätigung über den Zeitpunkt des Wegzuges oder der Verlegung der Hauptwohnung aus dem Landkreis sowie über das Wahlrecht zu diesem Zeitpunkt beizufügen. Die Bestätigung erteilt kostenfrei die Gemeinde, aus der der Wahlberechtigte seinerzeit weggezogen ist oder aus der er die Hauptwohnung verlegt hat.

3.3  Wahlberechtigte, die in keiner Gemeinde in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung haben, sich aber am Wahltag seit mindestens drei Monaten im Landkreis gewöhnlich aufhalten, werden auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Mit dem schriftlichen Antrag hat der Wahlberechtigte ohne Wohnung zu versichern, dass er bei keiner anderen Stelle in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder seine Eintragung beantragt hat oder noch beantragen wird. Außerdem hat er nachzuweisen, dass er bis zum Wahltag seit mindestens drei Monaten seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Landkreis haben wird.

3.4  Wahlberechtigte Unionsbürger, die nach § 26 Bundesmeldegesetz nicht der Meldepflicht unterliegen und nicht in das Melderegister eingetragen sind, werden ebenfalls nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Dem schriftlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis hat der Unionsbürger eine Versicherung an Eides statt mit den Erklärungen nach § 3 Abs. 3 und 4 KomWO anzuschließen.

3.5  Alle genannten Anträge auf Eintragung in das Wählerverzeichnis müssen schriftlich gestellt werden und – ggf. samt der genannten Erklärungen und eidesstattlichen Versicherung und Nachweisen – spätestens bis zum Sonntag, 19. Mai 2024 (keine Verlängerung möglich) beim Bürgermeisteramt der Gemeinde, in der sich die Hauptwohnung befindet bzw. wo sich ein Wahlberechtigter ohne Wohnung gewöhnlich aufhält, eingehen.

Vordrucke für diese Anträge und für die erforderlichen Erklärungen halten die Bürgermeisterämter der Städte und Gemeinden des Landkreises bereit.

Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 30 KomWO gilt entsprechend.

Wird dem Antrag entsprochen, erhält der Betroffene eine Wahlbenachrichtigung, sofern er nicht gleichzeitig einen Wahlschein beantragt hat.

Ort, Datum

Ulm, 22. Januar 2024

Landratsamt Alb-Donau-Kreis

Heiner Scheffold

Landrat

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Redakteur / Urheber
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