Dienstleistung

Parkerleichterung für Handwerker

Handwerksbetriebe oder handwerksähnliche Betriebe können bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde eine Ausnahmegenehmigung beantragen, die sie berechtigt, an Stellen zu parken, an denen sonstigen Verkehrsteilnehmern das Parken nicht erlaubt ist. 

Der Parkausweis berechtigt, sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht zum Parken, 

  • an Stellen, an denen das eingeschränkte Haltverbot (Zeichen 286 StVO) angeordnet ist, und im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290 StVO) bis zur Erledigung der Arbeiten/Tätigkeiten 

  • an Stellen, die durch Zeichen „Parkplatz“ (Zeichen 314 StVO) gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzzeichen eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zulässige Zeit hinaus 

  • in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 StVO) außerhalb der gekennzeichneten Flächen ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern

Bei Bedarf kann die Genehmigung auch für ein Ersatzfahrzeug (zusätzlichen Fahrzeug) ausgestellt werden und der Parkausweis wechselweise eingsetzt werden.


Hinweis: Der Parkausweis muss deutlich sichtbar hinter der Windschutzscheibe angebracht werden. Die Ausnahmegenehmigung ist immer mitzuführen.

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Mitarbeiter
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Formular & Online-Prozess
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Voraussetzungen
Handwerksbetriebe oder handwerksähnliche Betriebe, die Fahrzeuge als Werkstattfahrzeug oder zum Transport von umfangreichen oder schwerem Werkzeug und Material betreiben bei denen es unbedingt erforderlich ist, das Kraftfahrzeug möglichst nahe am Einsatzort zu parken.
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Frist/Dauer
Die Ausnahmegenehmigung wird für maximal ein Jahr erteilt und kann dann erneut beantragt werden.
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Kosten/Leistung
Die Kosten der Ausnahmegenehmigungen richten sich nach der Dauer der Genehmigung.

Die Gebühr beträgt für ein Fahrzeug und Gültigkeitszeitraum

einen Tag 2,00 Euro
eine Woche 8,00 Euro
sechs Monaten          60,00 Euro
ein Jahr    100,00 Euro
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Zugehörigkeit zu
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