Abbruch einer baulichen Anlage
Soweit der Abbruch von Anlagen nicht bereits verfahrensfrei ist, wird beim Abbruch - nach Ihrer Wahl - ein Kenntnisgabeverfahren oder ein Genehmigungsverfahren durchgeführt.
Nach § 50 Abs. 3 LBO ist der Abbruch verfahrensfrei bei
1. Land- oder forstwirtschaftlichen Schuppen bis 5 m Höhe,
2. Gebäuden bis 300 m³ umbauten Raumes, ausgenommen notwendige Garagen,
3. bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, ausgenommen notwendige Stellplätze,
4. Anlagen und Einrichtungen, die nach dem Anhang zu § 50 Abs. 1 LBO verfahrensfrei sind.
- Sie können das PDF am Bildschirm ausfüllen und dann ausdrucken. Abbruch baulicher Anlagen-Kenntnisgabeverfahren nach § 51 Abs. 3 LBO
- Sie können das PDF am Bildschirm ausfüllen und dann ausdrucken. Bau Lageplan schriftlicher Teil
- Sie können das PDF am Bildschirm ausfüllen und dann ausdrucken. Kenntnisgabeverfahren nach § 51 Abs. 1 und 2 LBO
Für Fragen zum Abbruch stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
In besonderen Fällen organisieren wir auch die Durchführung eines Vororttermins mit den Vertretern des Landratsamtes Alb-Donau-Kreis, Fachdienst Kreisentwicklung/Bauen.
Beim Genehmigungsverfahren werden die Gebühren vom Landratsamt Alb-Donau-Kreis festgesetzt.
Im Kenntnisgabeverfahren werden die Gebühren durch die Stadt Blaubeuren erhoben.