Dienstleistung

Abbruch einer baulichen Anlage

Soweit der Abbruch von Anlagen nicht bereits verfahrensfrei ist, wird beim Abbruch - nach Ihrer Wahl - ein Kenntnisgabeverfahren oder ein Genehmigungsverfahren durchgeführt.

Nach § 50 Abs. 3 LBO ist der Abbruch verfahrensfrei bei

1. Land- oder forstwirtschaftlichen Schuppen bis 5 m Höhe,

2. Gebäuden bis 300 m³ umbauten Raumes, ausgenommen notwendige Garagen,

3. bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, ausgenommen notwendige Stellplätze,

4. Anlagen und Einrichtungen, die nach dem Anhang zu § 50 Abs. 1 LBO verfahrensfrei sind.

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Formulare & Online-Prozesse
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Verfahrensablauf

Für Fragen zum Abbruch stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

In besonderen Fällen organisieren wir auch die Durchführung eines Vororttermins mit den Vertretern des Landratsamtes Alb-Donau-Kreis, Fachdienst Kreisentwicklung/Bauen.

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Frist/Dauer
Sofern es sich nicht um ein verfahrensfreies Abbruchvorhaben handelt, ist vor Beginn der Arbeiten ein Abbruchantrag (im Kenntnisgabeverfahren oder Genehmigungsverfahren) bei der Stadtverwaltung Blaubeuren einzureichen.
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Kosten/Leistung

Beim Genehmigungsverfahren werden die Gebühren vom Landratsamt Alb-Donau-Kreis festgesetzt.

Im Kenntnisgabeverfahren werden die Gebühren durch die Stadt Blaubeuren erhoben.

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