Dienstleistung

Erschließungsbeiträge zahlen

Voraussetzung für die Bebaubarkeit eines Grundstücks ist immer eine ausreichende Grundstückserschließung. Dadurch entstehen Kosten, die zumindest teilweise von den Grundstückseigentümern übernommen werden müssen.

Zu diesen Kosten gehören Erschließungsbeiträge für den Ausbau folgender Erschließungsanlagen:

  • öffentliche Anbaustraßen, -wege und -plätze
  • nicht befahrbare Fuß- und Wohnwege
  • Sammelstraßen und -wege, die zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind
  • Parkflächen und Grünanlagen, soweit sie Bestandteil der vorgenannten Verkehrsanlagen oder zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind
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Mitarbeiter
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zuständige Stelle

die Gemeinde-/Stadtverwaltung, in der das Grundstück liegt

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Voraussetzungen
Für die erstmalig endgültige Herstellung von zum Anbau bestimmten Straßen, Plätzen und Wohnwegen sind die Gemeinden verpflichtet, Erschließungsbeiträge zu erheben. Im Übrigen liegt die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in ihrem Ermessen.

Hinweis: Spätere Ausbaumaßnahmen an diesen Anlagen können in Baden-Württemberg nicht den Anliegern in Rechnung gestellt werden. Beachten Sie jedoch, dass sich der endgültige Ausbau über einen langen Zeitraum erstrecken kann. Zudem ist der endgültige Ausbau erst dann erfolgt, wenn die Anlage den in der Satzung und dem Ausbauprogramm der zuständigen Gemeinde festgelegten Merkmalen entspricht.

Sofern ein rechtskräftiger Bebauungsplan vorliegt, ist grundsätzlich dementsprechend auszubauen. Da ein abweichender Ausbau nicht nur hinsichtlich der Höhe der Beiträge Auswirkungen haben kann, sollten Sie sich gegebenenfalls an die zuständige Stelle wenden.

Weitere Voraussetzungen für die rechtmäßige Erhebung von Beiträgen sind unter anderem:

  • Es muss eine rechtsgültige Satzung vorhanden sein.
  • Die letzte Unternehmerrechnung muss eingegangen sein.
  • Die Widmung für die öffentliche Benutzung muss erfolgt sein.
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Verfahrensablauf
Die Gemeinden und Städte planen zunächst den Ausbau der Anlage. Näheres zur Aufstellung eines Bebauungsplans finden sie in der Lebenslage "Bauen".

Hinweis: Ein Ausbau ohne Bebauungsplan ist jedoch ebenfalls zulässig, wenn der Ausbau den im Baugesetzbuch näher bezeichneten städtebaulichen Anforderungen genügt.

Sind die Voraussetzungen für die rechtmäßige Erhebung von Erschließungsbeiträgen erfüllt, werden die Kosten zwischen Gemeinde und Grundbesitzer aufgeteilt:

  • Die Gemeinde trägt fünf Prozent der Gesamtkosten als Eigenanteil.
  • Die verbleibenden Kosten werden auf die erschlossenen Grundstücke verteilt.

Die Verteilung erfolgt nach der Grundstücksfläche mit dem Art und Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung. Zulässig ist auch eine Verbindung der Maßstäbe. Die Verteilungsmaßstäbe und das Maß der Nutzung für die verschiedenen Nutzungsarten ergeben sich aus der Erschließungsbeitragssatzung. Nach der Verteilung erhalten Sie als Grundstückseigentümer von der Gemeinde einen Bescheid, in dem die Höhe des auf Ihr Grundstück entfallenden Erschließungsbeitrags festlegt ist.

Hinweis: Die Erschließungskosten können jedoch auch ausgeglichen werden, indem ein Ablösungsvertrag zwischen den Grundstückseigentümern und der Gemeinde abgeschlossen wird.

Zulässig sind nach dem Baugesetzbuch auch andere Verfahren zur Erschließung von Bauland und zum Ausgleich der Erschließungskosten: Die Gemeinden können die Erschließung auch auf private oder öffentliche Unternehmen übertragen. Die anfallenden Erschließungskosten können dann von den Gemeinden an die Grundstückseigentümer mit einem Beitragsbescheid weitergegeben werden. Der Erschließungsträger kann aber auch die Kosten übernehmen. Der Ausgleich erfolgt dann entweder über den Grundstückskaufpreis oder aufgrund eines Vertrags mit den Grundstückseigentümern.

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Erforderliche Unterlagen

keine

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Frist/Dauer

keine

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Kosten/Leistung

keine

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Sonstiges

keine

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Rechtsgrundlage
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Satzung
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Zugehörigkeit zu
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