Dienstleistung

Reisepass - erstmalig oder nach Ablauf beantragen

Der neue elektronische Reisepass

Der neue elektronische Reisepass, kurz "ePass", der im November 2005 eingeführt wurde, enthält in der vorderen Passdecke einen kontaktlosen Chip, in dem die Daten der maschinenlesbaren Zone einschließlich einer digitalisierten Version des Lichtbildes elektronisch gespeichert werden. Seit dem 1. November 2007 werden zusätzlich Fingerabdrücke als weiteres biometrisches Merkmal im Chip gespeichert.

Die Eintragung von Kindern in den Pässen der Eltern ist seit dem 1. November 2007 nicht mehr möglich.
Alle vor dem 1. November 2007 ausgestellten Reisepässe bleiben bis zu ihrem vorgesehenen Ablaufdatum gültig.

Nähere Informationen über den Reisepass sind auf der Webseite des Bundesinnenministeriums abrufbar.

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Mitarbeiter
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zuständige Stelle

Für Sie ist die Passbehörde zuständig, in deren Bezirk Sie mit Ihrer Wohnung, bei mehreren Wohnungen mit Ihrer Hauptwohnung, gemeldet sind.

Passbehörde ist

für deutsche Staatsangehörige in Baden-Württemberg:

  • die Gemeinde-/Stadtverwaltung
  • die Verwaltungsgemeinschaft oder die Gemeinde, die als Passbehörde für Ihren Wohnort zuständig ist.

Dort nehmen in der Regel die Bürgerbüros bzw. die Bürgerämter die Aufgaben einer Passbehörde wahr.

für deutsche Staatsangehörige mit Hauptwohnung im Ausland (Auslandsdeutsche):

  • die Auslandsvertretung, in deren Bezirk Sie sich gewöhnlich aufhalten. Das Auswärtige Amt bestimmt die zuständige Auslandsvertretung.
  • Ihr Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses muss auch von einer örtlich nicht zuständigen Passbehörde im Inland bearbeitet werden, wenn Sie einen wichtigen Grund darlegen können.
    Ein Reisepass darf nur mit Ermächtigung der örtlich zuständigen Passbehörde (hier: der zuständigen Auslandsvertretung) ausgestellt werden.
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Formular & Online-Prozess
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Voraussetzungen
  • Sie haben die deutsche Staatsangehörigkeit.
  • Es dürfen keine Versagungsgründe gegen die Passausstellung vorliegen, wie zum Beispiel die Annahme, dass Sie sich durch eine Ausreise einer Strafverfolgung, einer Strafvollstreckung oder einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entziehen wollen.
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Verfahrensablauf

Antragstellung

Sie müssen den Reisepass persönlich beantragen. Der Antrag wird vor Ort mit dem Bearbeiter ausgefüllt. Sie müssen lediglich unterschreiben. Für die Antragstellung ist die Abgabe von Fingerabdrücken gesetzlich verpflichtend (flacher Abdruck des linken und des rechten Zeigefingers).

Der Reisepass wird vom Passproduzenten nach der Herstellung an das antragstellende Bürgeramt verschickt. Sie können den Reisepass dann dort abholen.

Antragstellung für Minderjährige

Bei verheirateten Eltern sowie Eltern, die eine Lebenspartnerschaft führen und nicht dauernd getrenntlebend sind, hat die Antragstellung durch beide Elternteile zu erfolgen. Die Zustimmung eines Elternteils durch eine Vollmacht ist ebenfalls möglich.

Leben Eltern (verheiratet, geschieden, unverheiratet), denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, darf allein der Elternteil, bei dem sich das unverheiratete minderjährige Kind für gewöhnlich aufhält, den Pass/Ausweis beantragen. Eine Zustimmung des anderen Elternteils bedarf es nicht, wenn davon auszugehen ist, dass dieser mit dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes einverstanden ist (Nr. 6.1.3.4 der Passverwaltungsvorschrift – PassVwV).

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Erforderliche Unterlagen
  • alter Personalausweis, Reisepass oder Kinderausweis/Kinderreisepass
  • ein biometrisches Lichtbild (nicht älter als ein halbes Jahr), das den Kriterien der Mustertafel der Bundesdruckerei entsprechen muss (siehe weiter unten)
  • Zustimmungserklärung/Vollmacht des anderen Elternteils/Sorgeberechtigten

Das persönliche Erscheinen bei der Antragstellung ist zwingend erforderlich.

Richtlinien für das biometrische Lichtbild

Für die Beschaffenheit des biometrischen Lichtbildes sind folgende exakten Richtlinien der internationalen zivilen Luftfahrtorganisation ICAO vorgegeben:

  • Passbildgröße 35x45 mm
  • Frontalaufnahme
  • neutraler Gesichtsausdruck (kein Lachen, geschlossener Mund)
  • Gesichtsgröße 32-36 mm
  • Kopfgröße 70-80% der Bildgröße
  • einfarbiger, neutraler Hintergrund

Weitere Informationen finden Sie in der Fotomustertafel auf der Website des Bundesinnenministeriums.

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Frist/Dauer

Gültigkeitsdauer

Ab 1. November 2007 beträgt die Gültigkeitsdauer

  • unter dem 24. Lebensjahr: 6 Jahre
  • ab dem 24. Lebensjahr: 10 Jahre

Eine Verlängerung der Gültigkeit des Reisepasses ist nicht möglich.

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Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer beträgt etwa drei bis sechs Wochen.

Es wird empfohlen, den Reisepass rechtzeitig vor Reiseantritt zu beantragen.

Wenn Sie Ihren Reisepass schneller benötigen, können Sie ihn auch im Expressverfahren beantragen.
Geht der Express-Antrag rechtzeitig ein, liegt Ihr Reisepass in der Regel am darauffolgenden dritten Werktag (es zählen Montag bis Freitag, ohne Feiertage) in der Passbehörde abholbereit vor.

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Kosten/Leistung
  • Vor Vollendung des 24. Lebensjahres 37,50 €
  • Nach Vollendung des 24. Lebensjahres: 70,00 €
  • Vorläufiger Reisepass: 26,00 €

Die Gebühr wird bei der Beantragung fällig.

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Sonstiges

Hinweis für Vielreisende

Vielreisende können Reisepässe mit 48 Seiten (statt der herkömmlichen 32 Seiten) erhalten. Für diesen Reisepass ist eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 22 € zur bisherigen Passgebühr zu entrichten.

Hinweis für Kurzentschlossene

Falls Sie schnellstmöglich einen Reisepass benötigen, können Sie einen Expresspass beantragen.
Dieser wird derzeit in 5 Werktagen von der Bundesdruckerei fertiggestellt und kostet bis zum vollendeten 24. Lebensjahr 69,50 € und danach 92,00 €.

In den Fällen, in denen der Reiseantritt unverzüglich (weniger als 5 Werktage) erfolgen muss, besteht die Möglichkeit, einen vorläufigen Reisepass zu beantragen.
Voraussetzung hierfür ist, dass die antragstellende Person glaubhaft macht, dass sie sofort einen Pass benötigt und die Ausstellung eines Passes im Expressverfahren nicht bis zum Reiseantritt möglich ist. Den Passbehörden sind hierfür geeignete Nachweise vorzulegen.

Weitere Informationen

Bitte beachten Sie vor der Einreise in andere Länder die Visabestimmungen der Staaten. Das Auswärtige Amt hat Besonderheiten im Internet zusammengefasst: www.auswaertiges-amt.de

Dort finden Sie auch Informationen zum Thema Reise und Sicherheit.

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Rechtsgrundlage

Passgesetz (PassG)

  • § 1 Passpflicht
  • § 5 Gültigkeitsdauer
  • § 6 Ausstellung eines Passes
  • § 7 Passversagung
  • § 19 Zuständigkeit

Passverordnung (PassV)

  • § 1 Muster für den Reisepass
  • § 15 Gebühren
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Weitere Hinweise
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Vertiefende Informationen
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Zugehörigkeit zu
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