Wohnsitz als Hauptwohnsitz anmelden
Seit dem 1. November 2015 gilt: Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Meldebehörde anzumelden. Eine Anmeldung im Voraus ist gesetzlich nicht vorgesehen. Wenn Sie aus dem Ausland nach Blaubeuren gezogen sind, müssen Sie sich also innerhalb von 2 Wochen nach dem Umzug persönlich bei uns als Meldebehörde anmelden (Meldepflicht).
Bei Familien sollten alle Familienmitglieder persönlich erscheinen. Bei nichtehelichen Kindern oder Stiefkindern ist die Personensorge nachzuweisen. Bei gemeinsamen Sorgerecht und getrennt lebenden Eltern ist das Einverständnis über die Wohnsitzanmeldung von beiden Elternteilen notwendig, andernfalls wird ein Nachweis über das alleinige Sorgerecht benötigt.
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die Meldebehörde Ihres neuen Wohnorts
Meldebehörde ist
- die Gemeinde-/Stadtverwaltung Ihres Wohnortes oder
- die Verwaltungsgemeinschaft oder die Gemeinde, die die Aufgaben der Meldebehörde für Ihre Wohnortgemeinde erfüllt.
- Sie können das PDF am Bildschirm ausfüllen und dann ausdrucken. Anmeldung bei der Meldebehörde
- PDF-Formular zum Ausdrucken Wohnungsgeberbestätigung gem § 19 MG (Info)
- Sie können das PDF am Bildschirm ausfüllen und dann ausdrucken. Wohnungsgeberbestätigung gem. § 19 MG
- Personalausweis oder anerkannter und gültiger Pass oder Passersatzpapier der umziehenden Personen
- Wohnungsgeberbestätigung
- Heiratsurkunde im Original, International oder übersetzt in deutscher Sprache (bei Auslandszuzug oder kürzlicher Änderung des Familienstandes) ODER Scheidungsurteil im Original mit Übersetzung in deutscher Sprache bzw. falls verwitwet, Sterbeurkunde im Original, International oder übersetzt in deutscher Sprache
- Bei Kindern Geburtsurkunde, sofern diese sich noch nicht ausweisen können.
Sie müssen Ihren neuen Wohnsitz innerhalb von 2 Wochen nach Beziehen der neuen Wohnung anmelden.
Online: Die Bearbeitungsdauer beträgt etwa 5 Minuten.
keine
Wohnungsgeberbestätigung
Seit dem 1. November 2016 hat der Meldepflichtige nur noch bei der An- und Ummeldung in der Meldebehörde eine schriftliche Bestätigung vorzulegen, in der der Wohnungsgeber den Einzug bestätigt.
Informationen zum neuen Bundesmeldegesetz
Zum 1. November 2015 trat ein bundesweit einheitliches Bundesmeldegesetz in Kraft, das die 16 Landesmeldegesetze ablöst. Das Bundesmeldegesetz bringt einige neue gesetzliche Vorgaben mit sich. Die wichtigsten Neuerungen werden im Folgenden dargestellt.
Ab dem 1. November 2016 trat die 1. Änderung zum Bundesmeldegesetz in Kraft. Danach hat der Meldepflichtige nur noch bei der An- und Ummeldung eine schriftliche Bestätigung vorzulegen, in der der Wohnungsgeber den Einzug bestätigt (Wohnungsgeberbestätigung, auch bekannt als Wohnungsgeberbescheinigung oder Vermieterbestätigung).
Wer ist Wohnungsgeber?
Wohnungsgeber ist, wer einem anderen eine Wohnung tatsächlich zur Benutzung überlässt, unabhängig davon, ob dem ein wirksames Rechtsverhältnis zugrunde liegt. Wohnungsgeber ist der Eigentümer oder Nießbraucher als Vermieter der Wohnung oder die vom Eigentümer zur Vermietung der Wohnung beauftragte Person oder Stelle.
Bei Bezug einer Wohnung durch den Eigentümer erfolgt die Bestätigung des Wohnungsgebers als Eigenerklärung der meldepflichtigen Person.
Kurzaufenthalt in einer Wohnung bis zu 3 Monaten
Wer nicht für eine Wohnung im Inland gemeldet ist, kann bis zu 3 Monaten in einer Wohnung leben, ohne sich für diese anzumelden (Besuche aus dem Ausland).
Eine Pflicht zur Abmeldung besteht nur bei einem Wegzug ins Ausland. Auch hier beträgt die neue Meldefrist zwei Wochen. Neu geregelt wurde, dass nun eine vorzeitige Abmeldung, frühestens eine Woche vor dem Wegzug in das Ausland, möglich ist. Bei einer Abmeldung in das Ausland ist vom Betroffenen künftig auch die Adresse im Ausland anzugeben.
- § 17 Anmeldung, Abmeldung
- § 19 Mitwirkung des Wohnungsgebers
- § 21 Mehrere Wohnungen
- § 23 Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht
- § 23a Elektronische Anmeldung
- § 24 Datenerhebung Meldebestätigung
- § 25 Mitwirkungspflichten der meldepflichtigen Person
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV)
Baden-württembergisches Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz (BW AGBMG)
- § 5 Führung und Aufgaben des zentralen Meldeportals Baden-württembergisches Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz