Dienstleistung

Kinderreisepass

Ab dem 1. Januar 2024 dürfen Kinderreisepässe nicht mehr neu ausgestellt oder aktualisiert werden. Bereits ausgestellte Kinderreisepässe können bis zum Ende ihrer Gültigkeit weiterverwendet werden.

Kinderreisepässe sind momentan 12 Monate gültig. Diese Gültigkeitsdauer gilt allgemein für alle schwach geschützten Dokumente ohne Chip. Daher werden Kinderreisepässe bereits jetzt von vielen Staaten weltweit und teilweise auch innerhalb der EU nicht mehr als Ausweisdokument akzeptiert. Im Vergleich dazu sind normale, mehrjährig gültige Reisepässe mit einem Chip ausgestattet. Dieser Chip enthält unter anderem elektronische Sicherheitsmerkmale, welche leicht zu kontrollieren und sehr schwer zu fälschen sind.

Alternativ zum Kinderreisepass genügt bei Reisen innerhalb der EU in Zukunft ein Personalausweis. Für Reiseziele über die EU hinaus ist in der Regel ein Reisepass erforderlich.

Die Gültigkeitsdauer für Personalausweise und Reisepässe für Personen unter 24 Jahren beträgt 6 Jahre. Bitte beachten Sie, dass sich das Aussehen, insbesondere von Säuglingen und Kleinstkindern, innerhalb kurzer Zeit stark verändern kann, sodass eine Identifizierung mit dem ursprünglichen Ausweisdokument teilweise auch schon deutlich vor Erreichen des aufgedruckten Gültigkeitsendes nicht mehr möglich ist. Das Ausweisdokument kann dadurch vorzeitig ungültig werden.

Bei Fragen bezüglich des Kinderreisepasses dürfen Sie sich gerne unter buergerbuero(at)blaubeuren.de an uns wenden.

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zuständige Stelle

In Deutschland ist die Passbehörde zuständig, in deren Bezirk Sie mit Ihrer Wohnung, bei mehreren Wohnungen mit Ihrer Hauptwohnung, gemeldet sind.

Passbehörde ist

für deutsche Staatsangehörige in Deutschland:

  • die Gemeinde-/Stadtverwaltung
  • die Verwaltungsgemeinschaft oder die Gemeinde, die als Passbehörde für Ihren Wohnort zuständig ist.

für deutsche Staatsangehörige mit Hauptwohnung im Ausland (Auslandsdeutsche):

  • Für Passangelegenheiten im Ausland sind die Auslandsvertretungen zuständig, in deren Bezirk Sie sich gewöhnlich aufhalten. Das Auswärtige Amt bestimmt die zuständige Auslandsvertretung.
  • Ihren Passantrag muss auch eine örtlich nicht zuständige Passbehörde im Inland bearbeiten, wenn Sie einen wichtigen Grund darlegen können. Ein Pass darf nur mit Ermächtigung der örtlich zuständigen Passbehörde (hier: der zuständigen Auslandsvertretung) ausgestellt werden.
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Formular & Online-Prozess
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Bearbeitungsdauer

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Sonstiges

Den Verlust des Kinderreisepasses müssen Sie schnellstmöglich bei der Gemeinde anzeigen. Einzelheiten dazu finden Sie in der Leistungsbeschreibung "Reisepass - Ausstellung wegen Verlust beantragen".

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Rechtsgrundlage

Passgesetz (PassG)

  • § 28 Übergangsvorschrift für Kinderreisepässe
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Vertiefende Informationen

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Zugehörigkeit zu
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