Unterschriften - Amtlich beglaubigen lassen
Unterschriften und Handzeichen (Handzeichen des Schreibens Unkundiger, das aus Buchstaben oder sonstigen Symbolen bestehen kann) dürfen in der Regel nur beglaubigt werden, wenn sie in Gegenwart der zu beglaubigenden Dienstkraft vollzogen oder anerkannt werden. Die Beglaubigung einer Unterschrift besagt also, dass die Unterschrift von demjenigen erbracht ist, dem sie zugerechnet wird oder werden soll (Echtheit der Unterschrift).
Vom Bürgerbüro nicht beglaubigt werden dürfen:
- Unterschriften ohne zugehörenden Text, also sogenannte Blankounterschriften
- Unterschriften, die der öffentlichen Beglaubigung nach § 129 BGB bedürfen
Die amtliche Beglaubigung kann eine durch Gesetz vorgeschriebene öffentliche Beurkundung oder Beglaubigung grundsätzlich nicht ersetzen. Die öffentliche Beglaubigung ist z. B. vorgesehen:
- in Vereins- und Handelsregisterangelegenheiten
- im Grundstücksverkehr
- im Erbrecht etc.
Die Beglaubigung einer Unterschrift bzw. eines Handzeichens ist abzulehnen, wenn diese zur Vorlage bei einer ausländischen Behörde oder Stelle bestimmt ist. In diesen Fällen wenden Sie sich bitte an ein Notariat.
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Sachgebietsleitung Bürgerservice & Standesamt
Die Unterschrift darf nur beglaubigt werden, wenn das unterzeichnete Schriftstück benötigt wird zur Vorlage
- bei einer deutschen Behörde
- bei einer sonstigen Stelle, bei der aufgrund einer Rechtsnorm das Schriftstück einzureichen ist
- bei privaten Stellen (Unternehmen oder Banken), die beauftragt sind, öffentliche Aufgaben zu erfüllen oder bei der Erfüllung mitwirken (z. B. Entgegennahme von Kreditanträgen bei öffentlicher Förderung usw.).
- Personalausweis oder Reisepass
- Originalschriftstück
Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung der beglaubigenden Stelle.
- § 34 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) (Beglaubigung von Unterschriften)
- § 129 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Öffentliche Beglaubigung)
- § 40 Beurkundungsgesetz (BeurkG) (Beglaubigung einer Unterschrift)
- Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz)