Abschriften, Ablichtungen, Vervielfältigungen und Negative amtlich beglaubigen lassen
Jede Behörde kann Abschriften von Schriftstücken, die sie selbst ausgestellt hat, oder die für ihren eigenen Gebrauch sind, amtlich beglaubigen.
Die jeweilige Meldebehörde ist zuständig für die amtliche Beglaubigung von Schriftstücken, die von einer deutschen Behörde ausgestellt worden sind oder deren Abschrift zur Vorlage bei einer deutschen Behörde benötigt wird, sofern das Original in deutscher Sprache abgefasst ist.
Amtliche Beglaubigungen sind nicht möglich für private Schriftstücke, die privat verwendet werden sollen. Hier empfiehlt sich die Beglaubigung durch einen Notar.
Kurzformel:
"Entweder das zu beglaubigende Dokument kommt von einer deutschen Behörde oder es geht zu einer deutschen Behörde."
Vom Bürgerbüro nicht geblaubigt werden dürfen:
- Personenstandsurkunden
Bei deutschen Personenstandsurkunden liegt das Beglaubigungsmonopol bei den Standesbeamten, die das betreffende Personenstandsregister führen (z.B. bei einer Geburt oder Eheschließung in Ulm liegt die Zuständigkeit beim Standesamt Ulm. - Abschriften aus dem Katasterbuch und Auszüge aus dem Katasterkartenwerk
Nach Art. 9 und 15 Abs. 1 Nr. 1 b Vermessungs- und Katastergesetz (VermKatG) dürfen Abschriften aus dem Katasterbuch und Auszüge aus dem Katasterkartenwerk nicht beglaubigt werden - Kfz-Schein/-brief bzw. Zulassungsbescheinigung I und II
Nach Auskunft der Zulassungsstelle ist eine Beglaubigung des Kfz-Scheines/Briefes bzw. Zulassungsbescheinigung I und II nicht gestattet. Für jedes Fahrzeug wird nur ein Kfz-Schein/Zulassungsbescheinigung I bzw. Kfz-Brief/Zulassungsbescheinigung II ausgestellt. Der/die Kfz-Schein/Zulassungsbescheinigung I muss bei allen Fahrten im Original mitgeführt werden. - Amtliche Beglaubigung von ärztl. Bescheinigungen
Bei ärztlichen Bestätigungen, aus denen hervorgeht, dass Betäubungsmittel z. B. bei Grenzübertritten mitgeführt werden dürfen, ist eine Beglaubigung nicht zulässig. Vorsprechende sind an die Polizei zu verweisen. - Amtliche Beglaubigung von sonstigen ärztlichen Bescheinigungen bei Grenzübertritt
Da die ärztliche Bescheinigung weder von einer Behörde ausgestellt noch einer deutschen Behörde vorgelegt wird (allgemeine Hinweise), darf die Meldebehörde das Dokument nicht beglaubigen. - Amtliche Beglaubigung vom Erbschein etc.
Laut §§ 1945 ff BGB bedürfen Handlungen, die im Zusammenhang mit dem Erbrecht stehen, immer einer öffentlichen Beglaubigung. Die Meldebehörden haben keine Befugnis zur öffentlichen Beglaubigung. Öffentliche Beglaubigungen sind nach dem Beurkundungsgesetz den Notaren/innen vorbehalten. - Amtliche Beglaubigungen von Schriftstücken mit nationalsozialistischen Symbolen
Beglaubigungen von Dokumenten mit derartigen Symbolen (z. B. Hakenkreuz) dürfen nicht vorgenommen werden. - Amtliche Beglaubigung von Führerscheinen
Sofern die Beglaubigung eines Führerscheines gewünscht wird, wenden Sie sich bitte an die Führerscheinstelle, beim LRA Alb-Donau-Kreis. Die Führerscheinstelle wird dann die Echtheit des Dokumentes, bei extern ausgestellten Führerscheinen über die sogenannte Karteikartenabschrift der auswärtigen Behörde überprüfen. Die Beglaubigung wird bei bestätigter Echtheit kostenpflichtig von der Führerscheinstelle vorgenommen und mit dem Zusatz versehen, dass die beglaubigte Abschrift keinen Zweitführerschein darstellt. - Amtliche Beglaubigung von Waffen- und Jagdscheinen
Die amtliche Beglaubigung von Waffen- und Jagdscheinen ist im Bürgerbüro nicht möglich. Wenden Sie sich in diesen Fällen an die zuständige Fachdienststell des LRA Alb-Donau-Kreis.
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- jede Behörde für Abschriften von Schriftstücken,
- die sie selbst ausgestellt hat oder
- die für ihren eigenen Gebrauch bestimmt sind
- die Gemeinde Ihres Wohnortes für die amtliche Beglaubigung von Schriftstücken,
- die von einer deutschen Behörde ausgestellt worden sind oder
- deren Abschrift zur Vorlage bei einer deutschen Behörde benötigt werden
- jeder Notar und jede Notarin
Hinweis: Adressen der Notare und Notarinnen in Deutschland finden Sie bei der Bundesnotarkammer.
Sie möchten Abschriften, Ablichtungen, Vervielfältigungen oder Negative amtlich beglaubigen lassen.
- Personalausweis oder Reisepass
- die Urschrift (Originalschriftstück)
- die ihr entsprechende zu beglaubigende Kopie
keine
Bei den zuständigen Behörden erfragen
- Einfach: 4,20 €
- Jede weitere: +1,60 €
Schriftstücke, die zur Vorlage bei einem deutschen Sozialversicherungsträger benötigt werden, sind gebührenfrei.
Personenstandsurkunden können Sie nicht beglaubigen lassen. Näheres dazu finden Sie in den Verfahren zum Thema, zum Beispiel Eheurkunde - Ausstellung beantragen oder Geburtsurkunde beantragen.
Alle Informationen zur Beglaubigung von Unterschriften finden Sie hier.
§ 33 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) (Beglaubigung von Dokumenten)
Gebührenverordnung (GebVO)
- § 42 Beglaubigung einer Abschrift