Dienstleistung

Personalausweis erstmalig oder nach Ablauf beantragen

Der neue Personalausweis

Seit November 2010 gibt es den neuen Personalausweis im Scheckkartenformat. Er ist so groß wie eine Kreditkarte und besitzt zahlreiche Merkmale, die vor Fälschung sichern. Der neue Ausweis schafft die Voraussetzungen für sicheres Online-Ausweisen und Kommunikation zwischen Bürgerinnen und Bürgern, Verwaltung und Unternehmen – nun auch im Internet. Der neue Ausweis kann genauso wie bisher als Sichtausweis verwendet werden. Durch die Integration eines Computerchips wird gewährleistet sich einfach und zuverlässig in der Online-Welt auszuweisen.

Flyer "Der neue Personalausweis: Informationen zur Online-Ausweisfunktion" (PDF)

Ausweispflicht

Deutsche Staatsangehörige (im Sinne Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes), die das 16. Lebensjahr vollendet haben und der allgemeinen Meldepflicht unterliegen, sind verpflichtet, einen Personalausweis zu besitzen und ihn auf Verlangen einer zur Prüfung der Personalien ermächtigten Behörde vorzulegen. Dies gilt nicht für Personen, die einen gültigen Reisepass besitzen und sich durch diesen ausweisen können. Der Ausweispflicht kann auch durch Vorlage eines vorläufigen Personalausweises genügt werden.

Der Personalausweis wird zentral von der Bundesdruckerei Berlin hergestellt. Die Bearbeitungszeit liegt durchschnittlich bei ca. zwei bis drei Wochen.

Gültigkeitsdauer

Seit 1. November 2010 beträgt die Gültigkeitsdauer

  • unter dem 24. Lebensjahr: 6 Jahre
  • ab dem 24. Lebensjahr: 10 Jahre

Die Gültigkeit des Personalausweises kann nicht verlängert werden.


Vorläufiger Personalausweis

In dringenden Fällen kann Ihnen nach Möglichkeit sofort ein vorläufiger Personalausweis mit einer Gültigkeitsdauer von drei Monaten ausgestellt werden. Hierfür benötigen Sie ebenfalls ein biometrisches Lichtbild.
Die Antragstellung ist nur in Verbindung mit der Beantragung eines neuen Personalausweises möglich.

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zuständige Stelle

In Deutschland ist die Personalausweisbehörde zuständig, in deren Bezirk Sie mit Ihrer Wohnung, bei mehreren Wohnungen mit Ihrer Hauptwohnung, gemeldet sind.
Bei Wohnungslosen und Strafgefangenen ist die Personalausweisbehörde zuständig, in deren Bezirk Sie sich vorübergehend aufhalten.

Personalausweisbehörde ist

für deutsche Staatsangehörige in Deutschland:

  • die Gemeinde-/Stadtverwaltung
  • die Verwaltungsgemeinschaft oder die Gemeinde, die als Personalausweisbehörde für Ihren Wohnort zuständig ist.

für deutsche Staatsangehörige mit Hauptwohnung im Ausland (Auslandsdeutsche):

  • Für Personalausweisangelegenheiten im Ausland sind in der Regel die Auslandsvertretungen zuständig, in deren Bezirk Sie sich gewöhnlich aufhalten. Das Auswärtige Amt bestimmt die zuständige Auslandsvertretung.
  • Ihr Antrag auf Ausstellung eines Personalausweises muss auch von einer örtlich nicht zuständigen Personalausweisbehörde im Inland bearbeitet werden, wenn Sie einen wichtigen Grund darlegen können. Ein Personalausweis darf nur mit Ermächtigung der örtlich zuständigen Personalausweisbehörde (hier: der zuständigen Auslandsvertretung) ausgestellt werden.
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Verfahrensablauf

Antragstellung

Sie müssen den Personalausweis persönlich bei der zuständigen Personalausweisbehördebeantragen.

Bürgerbüro Blaubeuren - Terminvereinbarung

Jugendliche ab 16 Jahren können den Personalausweis selbst beantragen. Kommen Jugendliche ab 16 und unter 18 Jahren ihrer Pflicht nicht nach, muss der gesetzliche Vertreter beziehungsweise die gesetzliche Vertreterin den Antrag stellen. Gesetzliche Vertreter sind normalerweise die Eltern. Ein Elternteil kann sich bei der Antragstellung mit Vollmacht durch den anderen vertreten lassen. Ist der oder die Jugendliche 16 Jahre alt geworden, muss der Antrag innerhalb von sechs Wochen gestellt werden.

Antragstellung für Kinder unter 16 Jahren

Bei verheirateten Eltern sowie Eltern, die eine Lebenspartnerschaft führen und nicht dauernd getrenntlebend sind, hat die Antragstellung durch beide Elternteile zu erfolgen. Die Zustimmung eines Elternteils durch eine Vollmacht ist ebenfalls möglich.

Leben Eltern (verheiratet, geschieden, unverheiratet), denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, darf allein der Elternteil, bei dem sich das unverheiratete minderjährige Kind für gewöhnlich aufhält, den Pass/Ausweis beantragen. Eine Zustimmung des anderen Elternteils bedarf es nicht, wenn davon auszugehen ist, dass dieser mit dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes einverstanden ist (Nr. 6.1.3.4 der Passverwaltungsvorschrift – PassVwV).

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Erforderliche Unterlagen
  • alter Personalausweis, Reisepass oder Kinderausweis/Kinderreisepass oder Geburtsurkunde, falls keine Ausweisdokumente vorhanden sind
  • ein biometrisches Lichtbild (nicht älter als ein Jahr), das den Kriterien der Mustertafel der Bundesdruckerei entsprechen muss.
  • Zustimmungserklärung/Vollmacht des anderen Elternteils/Sorgeberechtigten

Das persönliche Erscheinen bei der Antragstellung ist zwingend erforderlich.

Anforderungen an das Lichtbild

Erlaubt sind nur Frontalaufnahmen, keine Halbprofile. Das Gesicht muss zentriert auf dem Foto erkennbar sein. Die Augen müssen offen und deutlich sichtbar sein.

Weitere Informationen finden Sie in der Fotomustertafel auf der Website des Bundesinnenministeriums

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Bearbeitungsdauer

etwa drei bis sechs Wochen

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Kosten/Leistung
  • Antragstellende Person ab 24 Jahren (10 Jahre gültig): 37,00 €
  • Antragstellende Person unter 24 Jahren (6 Jahre gültig): 22,80 €
  • Vorläufiger Personalausweis: 10,00 €
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Rechtsbehelf

Gegen eine ablehnende Entscheidung können Sie Widerspruch einlegen. Die zuständige Stelle finden Sie in der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides.

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Sonstiges

Hinweise zur Abholung

Holen Sie den Personalausweis bitte erst ab, nachdem Sie den PIN-Brief erhalten haben. Bitte bringen Sie zur Abholung Ihren alten Personalausweis (soweit vorhanden) mit.

Besonderheiten

Das Auswärtige Amt fasst Einreise- und Visabestimmungen zusammen, die vorab beachtet werden müssen.

Auch wenn Personalausweise für bestimmte Personen ausgestellt werden, sind sie Eigentum der Bundesrepublik Deutschland. Alte Personalausweise müssen Sie daher beim Empfang eines neuen Personalausweises abgeben oder entwerten lassen.

Sind Eintragungen im Ausweis unzutreffend geworden, müssen Sie den Ausweis der zuständigen Stelle vorlegen. Bei Umzug oder Wegzug ins Ausland wird die Anschrift geändert (Adressänderung im Personalausweis). Eine Namensänderung im Personalausweis ist nicht möglich. In diesem Fall müssen Sie einen neuen Personalausweis beantragen:

Achtung: Sie sind verpflichtet, den Verlust Ihres Personalausweises sofort bei der Gemeinde anzuzeigen. Nutzen Sie den elektronischen Identitätsnachweis oder auch die Unterschriftsfunktion, müssen Sie diese Funktionen sofort sperren lassen. Einzelheiten dazu finden Sie im Text "Personalausweis - Ausstellung wegen Verlust beantragen".

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Rechtsgrundlage
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Weitere Hinweise
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Vertiefende Informationen
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