Stadtnachricht

Inkrafttreten der Satzungen
1. Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Solarfeld Seißen“ 2. Örtliche Bauvorschriften zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Solarfeld Seißen“ Stadt Blaubeuren, Gemarkung Seißen, Ortsteil Wennenden


Der Gemeinderat der Stadt Blaubeuren hat am 15.09.2026 in öffentlicher Sitzung den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 6.51.00 “Solarfeld Seißen“, Stadt Blaubeuren, Gemarkung Seißen, Ortsteil Wennenden, gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und die zusammen mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufgestellten Örtlichen Bauvorschriften für den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 6.51.00 „Solarfeld Seißen“, Stadt Blaubeuren, Gemarkung Seißen, Ortsteil Wennenden, gemäß § 74 Abs. 7 Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO) als jeweils selbstständige Satzungen beschlossen.

Ziel und Zweck der Planung

Mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung und den Betrieb einer Freiflächenphotovoltaikanlage sowie der dazu erforderlichen Nebenanlagen zur Nutzung der Sonnenenergie geschaffen werden. Vorhabensträger ist der Grundstückseigentümer. Dieser sieht beim Betrieb der Freiflächenphotovoltaikanlage eine Bürgerbeteiligung vor.

Entsprechend den Bestrebungen des Gesetzgebers den Anteil aus erneuerbaren Energien erzeugten Stromes bis zum Jahr 2035 auf 100 % (bis zum Jahr 2030 auf 80 %) zu erhöhen, plant der Vorhabenträger die Errichtung von Freiflächenphotovoltaikanlagen auf der Gemarkung Seißen.

Das Plangebiet befindet sich ca. 500 m nördlich von Wennenden. Direkt nördlich angrenzend befindet sich die Gemarkung Berghülen (Gemeinde Berghülen). Westlich grenzt zudem die Gemarkung Suppingen (Stadt Laichingen) an.

Der räumliche Geltungsbereich umfasst das Flurstück Nr. 1794 (teilweise); 1803 (teilweise); 1804 (teilweise) und 1810 (teilweise). Die Größe des Plangebiets beträgt in dieser Abgrenzung ca. 6,71 ha.

Die Flächen innerhalb des Geltungsbereichs werden zurzeit landwirtschaftlich genutzt (Ackerflächen). In der Mitte des Plangebiets befindet sich ein landwirtschaftlicher Weg, der das Plangebiet in zwei Bereiche aufteilt. Im östlichen Bereich überquert eine Freileitung (380 kV-Höchstspannungsleitung, 50 m Strommasthöhe) das Plangebiet. Der Strommast befindet sich südöstlich des Geltungsbereichs.

Das Plangebiet ist in allen Himmelsrichtungen, mit Ausnahme eines landwirtschaftlichen Betriebs, der sich südwestlich befindet, von landwirtschaftlichen Ackerflächen umgeben. Nördlich und nordöstlich des Plangebiets befinden sich mehrere Windenergieanlagen auf dem Gemeindegebiet von Berghülen. Östlich des Plangebiets befindet sich zudem eine Windenergieanlage innerhalb des Stadtgebiets von Blaubeuren, auf Gemarkung Seißen.

Das Plangebiet wird wie in der nachfolgenden Planzeichnung maßstabslos dargestellt begrenzt:

Planzeichnung Solarfeld Seissen

Dem Eingriff durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird eine Maßnahme zum Ausgleich zugeordnet. Diese wird wie in der nachfolgenden Planzeichnung maßstabslos dargestellt begrenzt:

Ackerrandstreifen Solarfeld Seißen

Ausgleichsmaßnahme 1: Anlage von Ackerrandstreifen (CEF-Maßnahme), Flurstück Nr. 1826, Gemarkung Seißen

Im Einzelnen gilt für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Planzeichnung (Teil A) und der Schriftliche Teil (Teil B 1.), für die Satzung über die Örtlichen Bauvorschriften die Planzeichnung (Teil A) und der Schriftliche Teil (Teil B 2.), jeweils mit dem Datum vom 15.09.2026. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan ist mit dem Vorhabenträger abgestimmten Vorhaben- und Erschließungsplan identisch.

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Solarfeld Seißen“, Stadt Blaubeuren, Gemarkung Seißen, Ortsteil Wennenden, und die Örtlichen Bauvorschriften zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Solarfeld Seißen“, Stadt Blaubeuren, Gemarkung Seißen, Ortsteil Wennenden, treten gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch und § 74 Abs. 7 Landesbauordnung BW mit dieser öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Jedermann kann den vorhabenbezogenen Bebauungsplan und die Satzung über die Örtlichen Bauvorschriften sowie deren Begründungen einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan und die Örtlichen Bauvorschriften mit deren Begründungen können bei der Stadt Blaubeuren, Rathaus, Karlstraße 2, 89143 Blaubeuren (Zimmer 30) während der üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 Baugesetzbuch (BauGB) über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 – 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans sowie die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs sind gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Blaubeuren geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung oder von auf Grund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzungen wird nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung (GemO) in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Stadt Blaubeuren geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn

-          die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder

-          der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder

-          vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder ein Dritter die Verfahrensverletzung gerügt hat.

Öffnungszeiten des Stadtbauamtes Blaubeuren

Montag:                                 09:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 17:00 Uhr

Dienstag:                              09:00 - 12:00 Uhr

Donnerstag:                         09:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr

Freitag:                                  09:00 - 12:00 Uhr

Blaubeuren, den 25.09.2026

Robin Menholz

Bürgermeister

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