Satzung zur Änderung der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallwirtschaftssatzung) vom 19.11.2019
26.11.2019
Stadt Blaubeuren
Alb-Donau-Kreis
Satzung zur Änderung der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallwirtschaftssatzung) vom 19.11.2019
Aufgrund von
· § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO),
· §§17Abs.1, 20 Abs. 1 und 22 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und zur Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz -KrWG-),
· §§ 6 Abs. 2, 9 Abs. 1 und 10 Abs. 1 des Landesabfallgesetz (LAbfG),
· §§ 2 Abs.1 bis 4, 13 Abs.1und 3, 14 und 18 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG),
hat der Gemeinderat der Stadt Blaubeuren am 19.11.2019 folgende Satzung beschlossen:
Artikel I
Die Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallwirtschaftssatzung) vom 17.11.2009, zuletzt geändert am 07.11.2017, wird wie folgt geändert.
1. § 23 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
(4) Die Jahresgebühren betragen jährlich bei zweiwöchentlicher Abfuhr für Haushalte und Betriebe mit
1 Person 52,80 EUR
2 - 4 Personen 81,60 EUR
4 - 7 Personen 99,60 EUR
und je weitere Person 13,20 EUR.
2. § 23 Abs. 5 erhält folgende Fassung:
(5) Die Entleerungsgebühren für die Entsorgung von Abfällen (i.S. von
§ 5), werden nach dem Behältervolumen und der Zahl der erfolgten Entleerungen bemessen.
Sie beträgt je Leerung bei einem Behältervolumen von
35 Liter 1,65 EUR
50 Liter 2,35 EUR
1.100 Liter 51,90 EUR.
3. § 23 Abs. 6 erhält folgende Fassung:
(6) Die Gebühr für die Benutzung der von der Stadt zugelassenen
Abfallsäcke (§12 Abs. 8) beträgt je Sack mit 70 Liter Füllraum 3,30 EUR.
Artikel II
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2020 in Kraft.
Blaubeuren, den 19.11.2019
gez.
Jörg Seibold
Bürgermeister
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn Sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.